Allgemeine Geschäfts-, Zahlungs- und
Lieferungsbedingungen
LEWERENZ Medien+Druck GmbH für das Internet-Portal www.druck120.de
I. Geltungsbereich/Vertragsschluss
1. Aufträge
werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt.
Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Vereinbarte
Abweichungen gelten nur für den Auftrag, für den sie vereinbart wurden.
2. Mit dem
Absenden einer Bestellung per E-Mail macht der Kunde dem Auftragnehmer ein
Angebot zum Abschluss eines Vertrages. Mit Zugang der Auftragsbestätigung des
Auftragnehmers beim Kunden kommt ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag zustande.
II. Preise
1. Die im Webshop
des Auftragnehmers genannten Preise gelten nur für die ebenfalls dort genannten
Produktbeschreibungen und Mengen. Sie setzen die Auftragsabwicklung über das
Portal www.druck120.de voraus. Die
Angebote sind befristet. Technische sowie sonstige Änderungen bleiben
vorbehalten. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als
Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen
wurde. Festlegungen zum Einschluss von Mehrwertsteuer, Verpackung, Fracht,
Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten richten sich nach den Angaben
im Webshop.
2. Nachträgliche
Änderungen auf Veranlassung des Kunden/Auftraggebers sind Angebote zum
Abschluss eines Aufhebungsvertrages für den bestehenden Auftrag verbunden mit
dem Angebot zum Abschluss eines neuen Vertrages über die Herstellung und
Lieferung von Drucksachen. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, dieses
Angebot abzulehnen. Nimmt der Auftragnehmer das Angebot an, so werden Kosten
für nachträgliche Änderungen einschließlich des dadurch verursachten
Maschinenstillstands dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen
gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger
Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen,
Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener
Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.
Gleiches gilt für Datenübertragungen.
III. Zahlung
1. Die
Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Dazu
wird der in der Auftragsbestätigung und Rechnung vereinbarte Zahlungsweg
genutzt. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto,
Versicherung oder sonstige Versandkosten. Wechsel werden nicht akzeptiert.
2. Bei
außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
3. Der
Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
4. Wird
nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs
durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so
kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten
sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch
zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug
befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt.
5. Bei
Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu
zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Zahlt
der Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung der Ware
den Preis einschließlich der Nebenkosten gem. Ziffer II („Preise“) nicht, kommt
er auch ohne Mahnung in Verzug.
IV.
Rückgaberecht nach Fernabsatzgesetz
Über das Internet-Portal www.druck120.de werden ausschließlich
Druckereierzeugnisse verkauft, die nach Kundenspezifikation hergestellt werden.
Ein Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge besteht deshalb nicht.
V. Lieferung
1. Soll
die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald
die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
2. Liefertermine
sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird
der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den
Liefertermin der Schriftform. Die Einhaltung einer bestätigten Lieferzeit setzt
voraus, dass der Auftraggeber alle Druckunterlagen, Druckmuster und Manuskripte
termingerecht zur Verfügung stellt sowie Druckfreigaben und Einwilligungen in
Ausführungsvorlagen rechtzeitig erteilt.
3. Verzögert
der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323
BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit
dieser Regelung nicht verbunden.
4. Betriebsstörungen
– sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – wie
z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt,
berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein
weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert
sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung
ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen
Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen
ausgeschlossen.
5. Dem
Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und
Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein
Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller
fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
6. Der
Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden
Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb
des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger
vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere
Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer
auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem Auftraggeber ist
eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden
Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen
nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des
Transports der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine
benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers,
so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung
bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen
Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher
Verpackung sortiert sein. Anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom
Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte
Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden
Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung
ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der
Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den
Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens
im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der
abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den
Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als
20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch
die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe
von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
2. Bei Be-
oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen Eigentum
stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen
und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen.
Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf
einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware
beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
VII. Beanstandungen/Gewährleistungen
1. Der
Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur
übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der
Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es
sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung
anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten.
Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Offensichtliche
Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware
schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche
ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs
ausgeschlossen.
3. Bei
berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur
Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung
nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten
Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung
(Minderung) oder Rückgängigmachung des
Vertrags (Rücktritt) verlangen.
4. Mängel
eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der
gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber
ohne Interesse ist.
5. Bei
farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen
vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich
zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem
Endprodukt. Darüber hinaus ist die
Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur
unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
6. Für
Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer
nur bis zur Höhe des Auftragswerts.
7. Zulieferungen
(auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen
von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des
Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige
oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor
Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende
Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt
allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.
8. Mehr-
oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht
beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus
Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %,
unter 2.000 kg auf 15 %.
VIII. Haftung
1. Die
Datenkommunikation über das Internet kann nach derzeitigem Stand der Technik
nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden. Der
Auftragnehmer haftet daher weder für die ständige und ununterbrochene
Verfügbarkeit des Online-Shops noch für technische oder elektronische Fehler
während einer Verkaufsabwicklung.
2. Schadens-
und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund,
sind ausgeschlossen.
3. Dieser
Haftungsausschluss gilt nicht
- bei
vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden,
- bei leicht fahrlässiger Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers; insoweit haftet er nur auf den nach Art
des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren
Durchschnittsschaden,
- im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers,
- bei
arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die
Beschaffenheit der Ware,
- bei Ansprüchen aus dem
Produkthaftungsgesetz.
IX. Verjährung
Ansprüche
des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (Ziffern VII. und VIII.)
verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VIII. 3. genannten
Schadensersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der
Ware. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.
X. Handelsbrauch
Im
kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B.
keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder
Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden),
sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
XI. Archivierung
Dem
Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden
vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere
Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber
oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten
Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der
Auftraggeber selbst zu besorgen.
XII. Periodische
Arbeiten
Verträge
über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3
Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
XIII. Gewerbliche
Schutzrechte/Urheberrecht
Der
Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte
Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den
Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung
freizustellen.
XIV. Erfüllungsort,
Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort
und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im
Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel-
und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis
findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Durch
etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Nachfragen und Informationen:
Telefon: 034903/473-10
Mail: info@print120.de
Stand: März 2009